Die ESA entwickeln über den Gemeinsamen Ausschuss in Abstimmung mit der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) gemeinsame Entwürfe technischer Regulierungsstandards für folgende Zwecke:
a) | die Festlegung weiterer Elemente, die in die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Richtlinien, Verfahren, Protokolle und Tools für IKT-Sicherheit aufzunehmen sind, um die Sicherheit von Netzwerken zu gewährleisten, angemessene Schutzvorrichtungen gegen Eindringen und Missbrauch von Daten zu ermöglichen, die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der Daten, einschließlich kryptografischer Techniken, zu wahren und eine präzise und rasche Datenübermittlung ohne wesentliche Störungen und unangemessene Verzögerungen zu gewährleisten; |
b) | die Entwicklung weiterer Komponenten der Kontrollen von Zugangs- und Zugriffsrechten gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c und der damit verbundenen Personalpolitik, mit denen Zugangsrechte, Verfahren für Erteilung und Widerruf von Rechten, die Überwachung anomalen Verhaltens in Bezug auf IKT-Risiken durch angemessene Indikatoren — auch für Netzwerknutzungsmuster, Zeiten, IT-Aktivität und unbekannte Geräte — spezifiziert werden; |
c) | die Weiterentwicklung der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Mechanismen, die eine umgehende Erkennung anomaler Aktivitäten ermöglichen, sowie der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Kriterien, die Verfahren für die Erkennung IKT-bezogener Vorfälle und die damit verbundenen Reaktionsprozesse auslösen; |
d) | die Spezifizierung der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Komponenten der IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie; |
e) | die Spezifizierung der Tests von IKT-Geschäftsfortführungsplänen gemäß Artikel 11 Absatz 6, damit bei diesen Tests Szenarien, in denen die Qualität der Bereitstellung einer kritischen oder wichtigen Funktion auf ein inakzeptables Niveau absinkt oder diese Funktion ganz ausfällt, und die potenziellen Auswirkungen der Insolvenz oder sonstiger Ausfälle einschlägiger IKT-Drittdienstleister sowie gegebenenfalls die etwaigen politischen Risiken in den Rechtsordnungen in den Ländern und Gebieten der jeweiligen Anbieter gebührend berücksichtigt werden; |
f) | die Spezifizierung der Komponenten der in Artikel 11 Absatz 3 genannten IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne; |
g) | die Spezifizierung von Inhalt und Form des in Artikel 6 Absatz 5 genannten Berichts über die Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens. |
Bei der Entwicklung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die ESA die Größe und das Gesamtrisikoprofil des Finanzunternehmens sowie die Art, den Umfang und die Komplexität seiner Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte, wobei sie etwaigen Besonderheiten, die sich aus der unterschiedlichen Art der Tätigkeiten in verschiedenen Finanzdienstleistungssektoren ergeben, gebührend Rechnung tragen.
Die ESA übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Annahme der in Absatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.