Artikel 23 DORA – Zahlungsbezogene Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle, die Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, Kontoinformationsdienstleister und E-Geld-Institute betreffen

Die Anforderungen in diesem Kapitel gelten auch für zahlungsbezogene Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle, auch schwerwiegender Art, wenn sie Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, Kontoinformationsdienstleister und E-Geld-Institute betreffen.