(1) Die federführende Überwachungsbehörde kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung mit Unterstützung des in Artikel 40 Absatz 1 genannten gemeinsamen Untersuchungsteams erforderlichenfalls Untersuchungen von kritischen IKT-Drittdienstleistern durchführen.
(2) Die federführende Überwachungsbehörde ist befugt,
a) | Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu prüfen; |
b) | beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und dokumentierten Verfahren und von sämtlichen sonstigen Materialien anzufertigen oder zu verlangen; |
c) | Vertreter des kritischen IKT-Drittdienstleisters vorzuladen und zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen; |
d) | jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt; |
e) | Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern. |
(3) Die Bediensteten und sonstige von der federführenden Überwachungsbehörde zu Untersuchungen gemäß Absatz 1 ermächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Ermächtigung aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden.
In der Ermächtigung sind auch die in Artikel 35 Absatz 6 vorgesehenen Zwangsgelder für den Fall anzugeben, dass die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, dokumentierten Verfahren oder sonstigen Materialien oder die Antworten auf Fragen, die den Vertretern des IKT-Drittdienstleisters gestellt werden, nicht geliefert werden oder unvollständig sind.
(4) Die Vertreter der kritischen IKT-Drittdienstleister sind verpflichtet, sich den Untersuchungen auf der Grundlage einer Entscheidung der federführenden Überwachungsbehörde zu unterziehen. In dem Beschluss sind Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die nach Artikel 35 Absatz 6 vorgesehenen Zwangsgelder, die nach den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen, anzugeben.
(5) Rechtzeitig vor Beginn der Untersuchung unterrichtet die federführende Überwachungsbehörde die für diejenigen Finanzunternehmen, die die IKT-Dienstleistungen dieses kritischen IKT-Drittdienstleisters nutzen, zuständigen Behörden über die geplante Untersuchung sowie die Identität der bevollmächtigten Personen.
Die federführende Überwachungsbehörde übermittelt dem JON alle gemäß Unterabsatz 1 mitgeteilten Informationen.