Informationsregister

Informationsregister (Art. 28 Abs. 3 DORA i.V.m. ITS RoI)

Finanzunternehmen sind nach Art. 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) verpflichtet, ein vollständiges und aktuelles Informationsregister über alle vertraglichen Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern zu führen. Diese Pflicht gilt sowohl auf Einzelinstituts-, teilkonsolidierter als auch auf konsolidierter Ebene und ist integraler Bestandteil des IKT-Risikomanagementrahmens.

Abdeckung kritischer und nicht-kritischer Funktionen

Im Informationsregister ist klar zu unterscheiden, ob eine IKT-Dienstleistung kritische oder wichtige Funktionen des Instituts unterstützt. Diese Differenzierung bildet die Grundlage für eine risikoorientierte Steuerung der IKT-Drittparteienbeziehungen. Alle Vereinbarungen sind dabei angemessen zu dokumentieren.

Jährliche Berichtspflichten und laufende Vorlagepflicht

DORA verpflichtet Institute, der Aufsichtsbehörde mindestens einmal jährlich zu berichten über:

  • die Anzahl neu abgeschlossener Verträge,
  • die Kategorien der IKT-Drittdienstleister,
  • die Art der vertraglichen Vereinbarungen sowie
  • die bereitgestellten IKT-Dienstleistungen und Funktionen.

Auf Verlangen der Behörde ist das vollständige Register oder ein entsprechender Auszug bereitzustellen – inklusive aller relevanten Zusatzinformationen, die zur aufsichtlichen Beurteilung erforderlich sind.

Vorab-Meldepflicht bei kritischen Funktionen

Zusätzlich sieht DORA eine proaktive Meldepflicht vor: Jede geplante Vereinbarung über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen muss zeitnah angezeigt werden – ebenso bei einer nachträglichen Hochstufung der Kritikalität bestehender Funktionen.

Umsetzung nach ITS RoI (Artikel 1 bis 6)

Die konkrete Ausgestaltung des Registers erfolgt gemäß den Artikeln 1 bis 6 der ITS RoI.

Begriffsbestimmungen (Art.1)

Definiert zentrale Begriffe für die Anwendung der ITS RoI:

  • Dienstleistungskette: Reihe von verbundenen IKT-Drittdienstleistern, beginnend beim Finanzunternehmen.
  • IKT-Drittdienstleister: Anbieter, der IKT-Dienste bereitstellt.
  • Vertrag: Schriftliche oder elektronische Vereinbarung zur Nutzung von IKT-Diensten.

Erstellung einer Rangfolge von IKT-Drittdienstleistern in der Dienstleistungskette (Art. 2)

  • Jeder IKT-Drittdienstleister in der Dienstleistungskette erhält eine eindeutige Position in der Hierarchie.
  • Die Positionierung erfolgt auf Basis des direkten Bezugs zur ausgelagerten Funktion bzw. Dienstleistung.
  • Der am weitesten entfernte Anbieter vom Finanzunternehmen (z. B. Subdienstleister) erhält die höchste Rangnummer.

Allgemeine Anforderungen an die Vorlagen des Informationsregisters (Art. 3)

  • Finanzunternehmen müssen strukturierte Register gemäß den Vorlagen im Anhang I führen.
  • Jede Dienstleistungsbeziehung ist eindeutig und konsistent zu dokumentieren.
  • Bei Änderungen ist sicherzustellen, dass der aktuelle Stand jederzeit nachvollziehbar und korrekt ist.

Anforderungen an das Datenformat (Art. 4)

  • Die Daten sind in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format zu speichern (z. B. XML, CSV).
  • Pflichtfelder müssen vollständig ausgefüllt sein, Ausnahmen müssen klar gekennzeichnet werden.
  • Die Datenstruktur muss den technischen Spezifikationen der Anhänge entsprechen.

Inhalt des Informationsregisters (Art. 5)

Das Register enthält u. a.:

  • Bezeichnung und Rechtsform des IKT-Drittdienstleisters
  • Standort(e)
  • Vertragsdaten (Beginn, Laufzeit, Kündigungsbedingungen)
  • Beschreibung der ausgelagerten IKT-Dienstleistung
  • Klassifizierung der Kritikalität (kritisch/nicht kritisch)
  • Art des Zugriffs auf Daten (z. B. Fernzugriff)
  • Subdienstleister und deren Standorte

Anwendungsbereich des Informationsregisters auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene (Art. 6)

  • Die Verpflichtung zur Führung des Registers gilt auf individueller, teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene.
  • Die übergeordneten Einheiten müssen sicherstellen, dass sie alle IKT-Dienstleistungsverhältnisse innerhalb des Konzerns erfassen.

Grundlage für Drittparteienmanagement

Diese Regelung bildet den zentralen Baustein für das DORA-konforme Drittparteienmanagement und wird bei der Erstellung folgender Dokumente vorausgesetzt:

  • Informationsregister (strukturierte Datei, z. B. Excel oder XML)
  • Meldeprozesse an Aufsichtsbehörden
  • Kontrollprozesse zur Einstufung der Kritikalität
  • Vertragliche Anforderungen an IKT-Drittdienstleister
  • Exit- und Ausstiegspläne