Verfahren für die Datensicherung (Backup)

Verfahren für die Datensicherung (Backup) (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DORA)

Finanzunternehmen müssen gemäß Artikel 12 DORA Teil eines wirksamen IKT-Risikomanagementrahmens sicherstellen, dass bei Ausfällen oder Cyberangriffen:

  • wichtige Daten wiederhergestellt werden können,
  • Ausfallzeiten und Verluste minimiert bleiben,
  • und dabei Integrität, Authentizität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Daten gewahrt werden.

1. Backup-Richtlinie und Verfahren (Art. 12 Abs. 1 lit. a DORA)

Die Backup-Verfahren müssen:

PflichtinhaltBeschreibung
Backup-UmfangFestlegung, welche Daten regelmäßig gesichert werden müssen (z. B. kritische Kundendaten, Transaktionsprotokolle)
Backup-FrequenzDefinition der Mindesthäufigkeit, abgestimmt auf die Kritikalität und den Vertraulichkeitsgrad der jeweiligen Informationen
DokumentationDie Verfahren müssen schriftlich dokumentiert, implementiert und regelmäßig überprüft werden.

2. Wiedergewinnung und Wiederherstellung (Art. 12 Abs. 1 lit. b DORA)

Neben Backups müssen geeignete Verfahren und Methoden entwickelt und dokumentiert werden, um:

  • Systeme nach Störungen wiederherzustellen
  • Daten vollständig und sicher zurückzuspielen
  • einen möglichst unterbrechungsfreien Weiterbetrieb zu ermöglichen

Dabei muss der Prozess auch technische Recovery-Tests und Fallback-Szenarien einschließen.


3. Technische Umsetzung und Tests (Art. 12 Abs. 2 DORA)

AnforderungUmsetzung
SystemeinsatzFinanzunternehmen müssen ein oder mehrere Backup-Systeme betreiben, die sich regelkonform aktivieren lassen, ohne Sicherheit oder Verfügbarkeit zu gefährden
TestpflichtRegelmäßige Tests der Backup- und Wiederherstellungssysteme sind vorgeschrieben – inkl. Prüfung auf: Datenintegrität, Wiederanlaufzeit (RTO), Wiederherstellungspunkt (RPO)
DatensicherheitAktivierung darf keine negativen Auswirkungen auf Netzwerk- oder Informationssicherheit haben